Fotografie @ Paul
Fotografien aller Art 

AGBs

1. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen Paul Schnitter (nachfolgend „Fotograf“ genannt) und seiner Erfüllungsgehilfen erteilten Aufträge und sämtliche mit dieser vereinbarten Verträge. Die Bedingungen gelten als vereinbart mit der Erteilung des Auftrags, sofern ihnen nicht umgehend widersprochen wird, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Fotografen gelten. Etwaige abweichende Geschäftsbeedingungen des Auftraggebers erlangen ausdrücklich keine Gültigkeit, sofern dies nicht schriftlich vereinbart wurde.
(3) „Lichtbilder“ im Sinne der AGB sind alle von dem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (digitale Bilddateien in Onlinegalerien oder auf Datenträger, gedruckte oder belichtete Bilder auf Papier, in Fotobüchern, Negative, Videos etc.).

2. Urheberrecht
(1) Der Fotograf ist der alleinige Urheber an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes.
(2) Die von dem Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
(3) Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an den Lichtbildern, wird – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen.
(4) Bei der Verwendung der Lichtbilder in Online- und Printmedien ist der Fotograf, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
(5) Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sowie deren Verbreitung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur mit gesonderter Kennzeichnung gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Fotografen abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
(6) Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch Gäste des Auftraggebers oder Mitbewerber nicht gestattet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(7) Die Negative bzw. digitalen Rohdateien (RAWs) verbleiben bei dem Fotografen.

3. Honorare, Fälligkeiten, Eigentumsvorbehalt
(1) Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise ohne Mehrwertsteuer gemäß §19 Abs. 1 UStG aus.
(2) Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Dienstleister, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden mit 0,50 Cent pro gefahrenem Kilometer berechnet, die ersten 20 Kilometer ab 06846 Dessau-Roßlau sind frei. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen (gegen Beleg) in Rechnung gestellt.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, hält sich der Fotograf zwei Wochen ab Angebotsdatum an die Preise gebunden. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen den Fotografen zur Korrektur auch bei bereits erstellten Rechnungen.
(4) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, welche der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
(5) Bei Aufträgen, die länger als 4 Stunden dauern, ist dem Fotografen und ggf. anwesende Assistenten angemessen mit Speisen und Getränken zu versorgen. Bei Aufträgen, die länger als 8 Stunden dauern, ist darüber hinaus eine Übernachtungsmöglichkeit zu stellen.
(6) Vereinbarte Termine bedürfen zur Terminfreihaltung einer Vorauszahlung von 30% des vereinbarten Honorars. Diese werden bei einem durch den Auftraggeber verschuldeten Nichtzustandekommen des Vertrages einbehalten.
(7) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechungen ggf. auch per E-Mail zu erhalten; in diesem Fall entfällt der Postversand.
(8) Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen den Auftragnehmer zur Korrektur auch bei bereits erstellten Rechnungen.
(9) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
(10) Die gelieferten Lichtbilder bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars Eigentum des Fotografen.

4. Produktionsaufträge
(1) Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Etwaige Kostenerhöhungen muss der Fotograf nur anzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent absehbar ist.
(2) Bei Aufnahmen von Personen oder Objekten, an denen Rechte Dritter (z.B. fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte) bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche schriftliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die zu fotografierenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Fotoaufnahmen auswählen und zur Verfügung stellen kann.
(3) Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
(4) Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen anzuzeigen. Die Rüge offensichtlicher Mängel muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Lichtbilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Nichteinhaltung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder als genehmigt.

5. Nutzungsrechte und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Auftraggeber kann an den Bildern die Nutzungsrechte für den privaten Gebrauch (siehe (2)) oder den kommerziellen Gebrauch (siehe (3)) erwerben.
(2) Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den privaten Gebrauch. Die Vervielfältigung und die Weitergabe an Dritte werden für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine öffentliche, nicht private Wiedergabe muss schriftlich genehmigt werden und ist honorarpflichtig. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den kommerziellen Gebrauch. Die Vervielfältigung und die Weitergabe an Dritte werden für kommerzielle Zwecke eingeräumt. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
(4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass unmittelbar beim Bild ein lesbarer Urhebervermerk angebracht wird. Dieser ist folgendermaßen zu gestalten:
• Bei Printmedien: „Foto: Paul Schnitter / fotografie-at-paul.de“
• Bei Online-Medien zusätzlich mit entsprechender Verlinkung auf die Website des Fotografen
• Bei Facebook / Instagram mit Verlinkung bzw. Tagging der Seite „Fotografie-at-Paul“ in der Beschreibung des Bildes
(5) Unterbleibt bei einer Veröffentlichung ein entsprechender Urhebervermerk, ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des doppelten üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 200 Euro pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Auftraggeber räumt dem Fotografen das Recht ein, die Lichtbilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen; dies umfasst neben der Verwendung im Online- und Offline-Portfolio und in einschlägigen Medien (z.B. Facebook, 500px, etc.) auch die Veröffentlichung in Online- und Offline-Fachmagazinen sowie die Weitergabe der Bilder an Dritte. Wünscht der Auftraggeber keine solche Nutzung, wird ein Aufschlag in Höhe von 20% der Auftragssumme fällig.
(7) Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich ferner auf Lichtbilder, bei denen neben dem Auftraggeber auch andere Personen abgebildet werden (z.B. bei Hochzeiten). Der Auftraggeber wird jene Personen auf die Möglichkeit einer Veröffentlichung, Verfielfältigung und Verbreitung der Bilder hinweisen und deren Einverständnis dafür einholen. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
(8) Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
(9) Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

6. Haftung
(1) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa bei Hochzeitsaufnahmen) bestehen nicht. Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert sein.
(2) Der Fotograf verwahrt die Lichtbilder sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die von ihm aufbewahrten Lichtbilder nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
(3) Der Fotograf haftet nicht für den Verlust gespeicherter oder digitaler Daten. Der Fotograf ist berechtigt, für die gewünschte Erstellung von Material wie Fotobüchern etc. Fremddienstleister zu beauftragen. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(4) Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für die Datenspeicherung verwendet der Fotograf USB-Sticks, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei deklariert sind. Für Schäden, die durch die Übertragung der gelieferten Daten im Computer des Auftraggebers entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz.
(5) Die Zusendung und Rücksendung von Dateien, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
(6) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des doppelten üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 200 Euro pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

7. Leistungsstörung, Terminverschiebung, Ausfallhonorar
(1) Kommt ein Aufnahmetermin aus Gründen nicht zustande, die von dem Fotografen nicht zu vertreten sind, dann hat der Fotograf das Recht, die Anzahlung als Ausfallhonorar einzubehalten oder ein angemessenes Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen. Das Ausfallhonorar beträgt:
• 30% der vereinbarten Gesamtsumme bei Absage bis zu einem Tag vor dem Shooting
• 100% bei Absage innerhalb von 24 Stunden vor dem Shooting
Maßgeblich ist dafür der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Stornierung bei dem Fotografen. Der Schriftform entspricht auch das Zusenden der Stornierung via E-Mail.
(2) Der Kunde trägt weiterhin alle Nebenkosten der Fotoproduktion, die aufgrund seiner Absage entstanden sind (Reisekosten, Locationbuchung, Ausfall etc.).
(3) Ist der Auftraggeber aus wichtigen Gründen (Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) verhindert und kann den verabredeten Termin nicht wahrnehmen, wird ihm die Option eingeräumt, einmalig kostenfrei einen Ersatztermin für das Shooting in Anspruch zu nehmen. Bei wiederholtem Verschieben werden regulär 30,00 Euro Ausfallhonorar pro Verschieben berechnet.
(4) Der Fotograf ist ebenfalls berechtigt, aus wichtigen Gründen (Krankheit, Unfall, höhere Gewalt, für das Shooting unpassendes Wetter, etc.) den Shootingtermin abzusagen und/oder zu verschieben. Der Auftraggeber wird hiervon telefonisch oder per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch oder Minderungsanspruch (z.B. Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Pensionskosten) ist ausgeschlossen.

8. Lieferzeiten und Reklamation
(1) Der Fotograf liefert seine Arbeiten in der Regel binnen 4 Arbeitswochen aus. Betriebsbedingte oder durch ausstehende Abnahmeschritte des Auftraggebers bedingte Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt oder seitens Drittlieferanten o.ä. stellen keinen Reklamationsgrund dar.
(2) Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Haftungsansprüche bei Fristüberschreitung können gegenüber dem Fotografen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
(3) Dem Auftraggeber ist der Stil des Fotografen bekannt. Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
(4) Der Fotograf verpflichtet sich zu größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung und Weitergabe der Bilddaten. Reklamationen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vorlage der beanstandeten Arbeit möglich.
(5) Etwaige Mängel sind stets von dem Fotografen zu korrigieren. Mängelkorrekturen durch Drittdienstleister sind ausgeschlossen und können nicht dem Fotografen in Rechnung gestellt werden.
(6) Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen kann es zu geringfügigen Farb- und Kontrastabweichungen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern kommen. Dies ist kein Fehler des Werkes und berechtigt nicht zur Reklamation.
(7) Bei durch den Auftraggeber in Eigenverantwortung zum Druck gegebenen Bildern besteht hinsichtlich der Qualität der Ergebnisse kein Haftungsanspruch gegenüber dem Fotografen.

9. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene Informationen vertraulich zubehandeln. Im Rahmen der Bestellabwicklung (Zahlung, Versand) können die notwendigen Daten auch gegenüber Dritten verwendet werden.
10. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fotografen in 06846 Dessau-Roßlau. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, bleibt die Vereinbarung als Ganzes davon unberührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.

Diese AGB gelten ab dem 01.09.2023. Alle früheren AGB verlieren ihre Gültigkeit.